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Assistenzhund

Die UN-Behindertenrechts-Konvention (UNBRK) räumt nicht nur Menschen mit körperlicher, sondern explizit auch Menschen mit sensorischer, intellektueller oder psychischer Behinderung/chronischer Krankheit das Recht auf tierische Assistenz sowie das Recht auf Teilhabe ein, damit diese gleichberechtigt teilnehmen, genießen und ausüben zu können. Dazu gehören das Recht auf Autonomie (Selbstbestimmung/Selbstständigkeit), einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen (z.B. bei der Hilfsmittelwahl) sowie das Recht auf größtmögliche Unabhängigkeit (z.B. von der Hilfe anderer Menschen durch Unterstützung mittels Assistenzhund.) Zudem ist die Diskriminierung von Menschen mit Behinderung verboten. Ebenfalls gesetzlich verankert ist, dass allgemeinzugängliche Orte, Gebäude und Anlagen sowie alle Unternehmen, die öffentlich Waren, Dienstleistungen oder Informationen anbieten, soweit wirtschaftlich zumutbar, barrierefrei sein müssen (= in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar). Das Zulassen eines Assistenzhundes stellt keine wirtschaftliche Unzumutbarkeit dar, selbst wenn diese mit einem zusätzlichen Reinigungs- oder Desinfektionsaufwand verbunden ist.

Die Anwendung eines generellen Hundeverbots oder des Hausrechts benachteiligt jene Menschen, die auf die Begleitung ihres Assistenzhundes angewiesen sind – und stellt eine Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz(AGG) dar.

Nach Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Drucksache 18/1500 vom 05.02.2014) sind die rechtlichen Rahmenbedingungen für den barrierefreien Zutritt von Assistenzhunden in öffentliche Bereiche und Einrichtungen geschaffen. Nach § 15 Gefahrhundegesetz(GefHG) gilt u.a. das Verbot, Hunde in Schulen, Krankenhäusern, Theatern, Badeanstalten oder ähnlichen Einrichtungen mitzunehmen, nicht für Blindenführhunde und Behindertenbegleithunde im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes und ihrer Ausbildung. Auch von der generellen Anleinpflicht des § 2 Abs.2 GefHG sind diese Hunde unter den genannten Voraussetzungen des §15 GefHG befreit. Eine entsprechende Gleichstellung von Blindenführhunden und Behindertenbegleithunden erfolgt auch im Landesnaturschutzgesetz. Dessen § 32 Abs. 2 Satz 2 besagt, dass diese Hunde im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes und ihrer Ausbildung ganzjährig auch an Strandabschnitten mit regem Badebetrieb mitgeführt werden dürfen. Nach § 17 Abs. 3 Waldgesetz gelten das Wegegebot und der Leinenzwang für Blindenführhunde und Behindertenbegleithunde im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes und ihrer Ausbildung nicht.